Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 39 Leistungsbild Freianlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BayObLG, 11.06.2025 – Verg 9/24 e
- OLG Dresden, 16.05.2024 – 2 U 96/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.04.2024 – 11 U 215/22Zitiert von 1
- LG Bonn, 16.11.2023 – 20 O 107/21Zitiert von 1
- OLG Celle, 10.07.2019 – 14 U 13/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-1 (1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-2 (2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-3 (3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-4 (4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.